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Vorhaben der Registermodernisierung

Die Registermodernisierung ist Grundvoraussetzung für eine zukunftsfähige, effiziente und bürokratiearme deutsche Verwaltung. Mit dem "Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)" wurde im April 2021 die Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Der Kern des RegMoG ist Artikel 1 "Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)". § 1 des IDNrG definiert die Ziele des Gesetzes: Eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als zusätzliches Ordnungsmerkmal in Register des Bundes und der Länder einzuführen, um

  1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
  2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
  3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.

Das Once Only-Prinzip

Die Ziele der Registermodernisierung werden erreicht, indem das sogenannte Once Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen umgesetzt wird. Nach diesem Prinzip sollen staatliche Stellen Daten und Nachweise, welche bereits in einzelnen Registern vorliegen, selbst abrufen – das Einverständnis der Bürgerinnen und Bürger vorausgesetzt. Bei Anträgen müssen nur noch neue Angaben oder Veränderungen übermittelt werden. Dies entlastet Bürgerinnen und Bürger, Behörden und verkürzt Bearbeitungszeiten in der Verwaltung.

Verwaltungen profitieren von vernetzten Registern durch verlässliche Daten, sowie einen vereinfachten und sicheren Austausch. So ist in den einzelnen Registern eine hohe Qualität der Daten in den einzelnen Registern sichergestellt, indem Inkonsistenzen und Redundanzen vermindert und Personenverwechslungen vermieden werden. Langfristig sind so auch nachweisfreie Verwaltungsleistungen möglich. Dies verkürzt Bearbeitungszeiten, spart Kosten und reduziert den Verwaltungsaufwand.

Auch das Onlinezugangsgesetz (OZG) zielt auf die Umsetzung des Once Only-Prinzips ab. Mit dem Gesetz wird für Bund und Länder die Grundlage geschaffen, ihre Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger auch digital anzubieten. In seiner finalen Stufe (Reifegrad 4) sieht das OZG vor, dass Verwaltungsleistungen datensparsam und bürokratiearm abgewickelt werden können und Nachweisabrufe gemäß dem Once Only-Prinzip gestaltet werden.

  • Once Only-Nutzerreise am Beispiel des Onlinedienstes "elektronische Wohnsitzsanmeldung"

    1. Anmeldung: Bürgerin oder Bürger meldet sich beim Online-Dienst "elektronische Wohnsitzanmeldung" eWA (Link zum Glossar) an. Hierfür wird ein Nutzerkonto und ein Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion benötigt.
    2. Abfrage neue Adresse: Der Online-Dienst fragt nun die neue Adresse ab, um die zuständige Zuzugsmeldungsbehörde zu ermitteln.
    3. Ermittlung Wegzugsmeldebehörde: Die Bürgerin oder der Bürger identifiziert sich mittels Online-Ausweisfunktion im Online-Dienst. Dabei werden die personenbezogenen Daten aus dem Ausweis ausgelesen, damit die zuständige Wegzugsmeldebehörde automatisch ermittelt werden kann. Anschließend wird mithilfe einer XMeld-Nachricht aus dem Melderegister der Wegzugsbehörde der Datensatz der Bürgerin oder des Bürgers angefordert (ein sogenannter vorausgefüllter Meldeschein). Dieser Datensatz wird von der Bürgerin oder dem Bürger im Online-Dienst überprüft.
    4. Plausibilitätsprüfung der Zuzugsmeldebehörde: Der aktualisierte Datensatz mit neuer Wohnsitzangabe wird über den Online-Dienst (mittels einer XMeld-Nachricht) an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Ein Mietvertrag oder eine Wohnungsgeberbestätigung muss nicht vorgelegt werden, weil die Zuzugsmeldebehörde eine Plausibilitätsprüfung vornimmt, indem ein Zugangscode per Post an die neue Adresse verschickt wird.
    5. Aktualisierung des Melderegisters: Bürgerin oder Bürger gibt den postalisch erhaltenen Zugangscode in den Online-Dienst ein. Dadurch wird das Melderegister aktualisiert und eine Meldebestätigung zum Herunterladen bereitgestellt. Die Meldebestätigung ist durch ein elektronisches Siegel fälschungssicher.
    6. Aktualisierung des Ausweisdokuments - digital: Auch das Ausweisdokument muss um die neue Anschrift aktualisiert werden. Da auf dem Chip des Ausweisdokuments neben Name(n), Vorname(n) und Geburtsdatum auch die Anschrift gespeichert wird, wird im Online-Dienst über den sogenannten Zentralen Schreibdienst die Anschrift aktualisierrt.
    7. Aktualisierung des Ausweisdokuments - analog: Beim Online-Dienst werden die entsprechenden Aufkleber für die Aktualisierung der Anschrift auf dem Ausweisdokument per Post von einem zentralen Druckservice, der durch die Bundesdruckerei betrieben wird, verschickt. Die Bürgerin oder der Bürger bringen den Aufkleber eigenständig auf dem Ausweisdokuments an.

    nutzerreise.JPG

    Vereinfachte Übersicht zur Nutzerreise elektronische Wohnsitzanmeldung (Quelle: OZG-Umsetzungsprojekt eWA der Senatskanzlei Hamburg, 03.04.2023)

Identifikationsnummerngesetz listet 51 zu modernisierende Register

Von insgesamt mehr als 375 Registern wurden im IDNrG 51 Register benannt, die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) eine vorrangige Rolle spielen. Die betroffenen Register sind in der Anlage 1 zu § 1 IDNrG aufgeführt:

  • Liste der 51 relevanten Verwaltungsregister laut Identifikationsnummerngesetz

    1. Melderegister
    2. elektronisch geführte Personenstandsregister
    3. Ausländerzentralregister
    4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG
    7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
    8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten
    9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
    10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
    11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
    12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
    13. eID-Karte-Register
    14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
    15. Zentrales Fahrzeugregister
    16. Zentrales Fahrerlaubnisregister
    17. Fahreignungsregister
    18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung
    19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung
    20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 19 der Handwerksordnung
    21. Personalausweisregister
    22. Passregister
    23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung
    24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes
    25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden
    26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
    27. Bundeszentralregister
    28. Nationales Waffenregister
    29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
    30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
    31. Gewerbezentralregister
    32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
    33. Register für Grundsicherung im Alter
    34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
    36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
    37. Register der Versorgungsämter
    38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10 und 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
    39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung
    40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
    41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes
    42. Beitragskontendatenbank
    43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten
    44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register
    45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
    46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes
    47. Zentrale Luftfahrerdatei
    48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten
    49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes
    50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes
    51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Diese 19 Register werden zuerst modernisiert

Auf Basis von Nutzerpotenzialen für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen wurden 19 Top-Register identifiziert. Durch die Priorisierung der Modernisierung dieser Register können spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie öffentlichen Stellen schnell realisiert werden. Die Top-Register wurden vom IT-Planungsrat (Beschluss 2021/05 sowie 2022/09) und der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen. 

  • Liste der priorisierten 19 Top-Register

    1. Melderegister
    2. Passregister
    3. Personalausweisregister
    4. Personenstandsregister
    5. Ausländerzentralregister
    6. Identifikationsnummernregister
    7. Daten der Finanzverwaltung der Länder
    8. Bundeszentralregister
    9. Gewerbezentralregister
    10. Handelsregister
    11. Datenbestände bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
    12. Betriebsdaten Bundesagentur für Arbeit
    13. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung
    14. Versicherungskonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    15. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
    16. Zentrales Unternehmensverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung
    17. Nach § 2 des Hochschulstatistikgesetzes geführte personenbezogenen Datenbestände zu Bildungsteilnehmenden
    18. Verzeichnisse der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe
    19. Zentrales Fahrzeugregister

Inhalte und Bereitstellung der Identifikationsnummer

Um digitale Serviceangebote von Beantragung einer Verwaltungsleistung bis zur Ausstellung des Bescheides zu schaffen, müssen antragstellende Personen in den Registern mithilfe einer Identifikationsnummer (IDNr) eindeutig identifiziert werden (§ 2 Nr. 1 IDNrG). Hierfür wird auf bereits vorhandene Strukturen aufgesetzt, indem für Bürgerinnen und Bürger die sogenannte Steuer-Identifikationsnummer als registerübergreifendes und einheitliches Identifikationsmerkmal eingeführt wird. 

Bei der IDNr handelt es sich um ein sogenanntes nicht-sprechendes Identifikationsmerkmal. Nicht-sprechend bedeutet, dass die Identifikationsnummer zufällig erzeugt wird, keine Informationen über Bürgerinnen und Bürger enthält und somit keine Rückschlüsse auf die Identität einzelner Personen zulässt.

Neben der Identifikationsnummer werden demäß § 4 Abs 1 IDNrG personenbezogene Daten gespeichert, die für die Identifikation einer natürlichen Person erforderlich sind. Mit modernisierten Registern ist eine technische Infrastruktur etabliert, mit der die Qualität der Basisdaten kontinuierlich gewährleistet wird.

Folgende personenbezogene Daten sind nach IDNrG sogenannte Basisdaten:

  • Liste der Basisdaten nach IDNrG

    1. Identifikationsnummer
    2. Familienname
    3. Frühere Namen
    4. Vornamen
    5. Doktorgrad
    6. Tag und Ort der Geburt
    7. Geschlecht
    8. Staatsangehörigkeiten
    9. Gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift
    10. Sterbetag
    11. Tag des Einzugs und des Auszugs
  • Schematische Darstellung des IDA-Verfahrens

    Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die zentrale Komponente Identitätsdatenabruf IDA, welche sich aktuell in Entwicklung befindet und im RegCheck-Projekt implementiert wird.

    Schaubild IDA (Quelle: Drittes Anschreiben Informationen der Gesamtsteuerung Registermodernisierung, 27.02.2022)

    Die Abbildung gibt einen groben Überblick über die sich aus dem IDNrG ergebenden Prozesse des Abrufs der IDNr und der übrigen Basisdaten:

    • Das bisherige Verfahren zur Vergabe der IDNr bleibt unberührt und erfolgt weiterhin über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Neben der IDNr werden in der Steuer-ID Datenbank vom BZSt Basisdaten gem. § 4 Abs. 2 und 3 IDNrG gespeichert, um die Zuordnung der IDNr zu einer natürlichen Person zu ermöglichen. Für die Datenpflege bei allen im Inland lebenden Personen sind die Meldebehörden zuständig. 
    • Die registerführenden und berechtigten öffentlichen Stellen haben gem. § 2 Nr. 1 IDNrG die Aufgabe, die IDNr als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu den Personendaten zu speichern. Zudem sind sie gem. § 2 Nr. 2 IDNrG verpflichtet, die in den Registern gespeicherten Basisdaten durch die beim BZSt gespeicherten Daten zu ersetzen und aktuell zu halten.
    • Zur Erfüllung dieser Aufgaben rufen die registerführenden Stellen die IDNr sowie die Basisdaten bei der Registermodernisierungsbehörde (BVA) mithilfe der zentralen Komponente Identitätsdatenabruf-Verfahren (IDA-Verfahren) ab. Laut § 3 IDNrG ist die Registermodernisierungsbehörde (BVA) unter anderem für die Übermittlung der Daten vom BZSt zu den registerführenden Stellen zuständig. In bestimmten Fällen ist der Datenabruf über die Meldebehörden möglich (§ 6 Abs. 1 IDNrG). Dies ist im Einzelfall nach Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten mit dem BVA und dem Meldewesen abzustimmen.
    • Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung der IDNr sind durch die jeweiligen Stellen zu  protokollieren. Protokoll-, Inhalts- und Bestandsdaten müssen gem. § 10 Abs. 2 OZG für das Datenschutzcockpit "DSC" bereitgestellt werden, sodass sich Bürgerinnen und Bürger die erfolgten Datenübermittlungen anzeigen lassen können.
    • Wie werden Register mit Identifikationsnummer und Basisdaten befüllt?

      Aus dem IDNrG gehen drei Anwendungsfälle des automatisierten Datenabrufs hervor, durch die personenbezogene IDNr und Basisdaten in den Registern verteilt werden. Registerführende Stellen rufen hierbei die Daten bei der Registermodernisierungsbehörde (BVA) automatisiert ab. Alle Datenabrufe erfolgen über die Komponente Identitätsdatenabruf (IDA) mittels des Standards XBasisdaten.

      1. Register-Erstbefüllung (Roll-out). Gemäß §2 IDNrG sind registerführende Stellen (z.B. Meldebehörden und Standesämter) dazu verpflichtet, die IDNr als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in ihren Registern zu speichern. Zudem regelt § 2 IDNrG, dass die in diesen Registern bereits gespeicherte Personendaten (entsprechend den in §4 Abs. 2 und 3 IDNrG genannten Datenkategorien) verpflichtend durch die beim BZSt gespeicherten Basisdaten ersetzt und aktuell gehalten werden. Mit dem Prozess der initialen Zuordnung kann die registerführende Stelle die erstmalige Datenübermittlung der IDNr und der Basisdaten für alle Personen in ihrem Datenbestand ersuchen. Für die Vorbereitung der initialen Zuordnung stellt die registerführende Stelle für jeden relevanten Personendatensatz die in §6 Abs. 3. Nr. 1 IDNrG genannten Mindestangaben (Familiennamen, Wohnort, Postleizahl, Geburtsdatum der betroffenen Person) zusammen und übermittelt diese an die Registermodernisierungsbehörde (BVA). Da in der initialen Zuordnung eine Vielzahl von IDNr und Basisdaten abgerufen werden und im Vergleich zu Einzelabrufen mehr Zeit in Anspruch genommen wird, ist der Gesamtprozess als fachlich asynchrone Kommunikation ausgestaltet.
      2. Datenabruf mit Personendaten. §6 Abs. 3. Nr. 1 IDNrG regelt einen Abruf der IDNr und ggf. aller in §4 Abs. 2 und 3 IDNrG genannten Basisdaten. Hierfür sendet die öffentliche Stelle Mindestangaben (Familiennamen, Wohnort, Postleizahl, Geburtsdatum der betroffenen Person) nach §6 Abs. 3 Nr. 1 an die Registermodernisierungsbehörde (BVA), anhand derer die Person in der IDNr-Datenbank des BZSt identifiziert wird. Ein Datenabruf mit Personendaten erfolgt synchron.
      3. Datenabruf mit IDNr und Geburtsdatum. §6 Abs. 3 Nr. 2 IDNrG regelt einen Abruf aller in §4 Abs. 2 und 3 IDNrG genannten Basisdaten. Hierfür sendet die öffentliche Stelle die IDNr und das Geburtsdatum der betroffenen Person an das Registermodernisierungsbehörde (BVA), anhand derer die Person in der IDNr-Datenbank des BZSt identifiziert wird. Ein Datenabruf mit IDNr erfolgt synchron.

    Anforderungen an die Kommunen

    Hier finden Sie Informationen zu Anforderungen an Kommunen.

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    Vorteile der Registermodernisierung

    Hier finden Sie einen Überblick der Vorteile modernisierter Register für Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger.

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    Gesamtzeitplan der Registermodernisierung

    Hier finden Sie weitere Informationen zum Gesamtzeitplan der Registermodernisierung.

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