Personenstandsregister
Allgemeines
Das Personenstandsregister ist ein Registerbündel, dem vier Einzelregister zugeordnet sind: Geburtenregister (1), Eheregister (2), Lebenspartnerschaftsregister (3), Sterberegister (4). Kommunal geführte Standesämter sind dazu verpflichtet, den Personenstand zu beurkunden. Der Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb einer Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Technische Standards und Zuständigkeit
Registerdaten des Melderegisters sind verpflichtend elektronisch zu führen (Bundesmeldegesetz). Die Einwohnermeldeämter der Gemeinden sind für die Führung ihrer Melderegister zuständig. Dabei dienen "XMeld" und "DSMeld" der technischen Unterstützung bei der Registerführung und dem Datenaustausch (nach § 11a Bundesstatistikgesetz). Weiterer Standard ist XInneres.
1) Geburtenregister
Das Geburtenregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Geburten. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Geburtenregister beinhaltet auch spätere personenstandsrechtliche Änderungen bei der beurkundeten Person, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Namensänderung, Hinweis auf Eheschließung oder Tod des Kindes.
Zweck und Ziel der Registerführung
Das Geburtenregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Geburten. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Geburtenregister beinhaltet auch spätere personenstandsrechtliche Änderungen bei der beurkundeten Person, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Namensänderung, Hinweis auf Eheschließung oder Tod des Kindes.
2) Eheregister
Das Eheregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Eheschließungen. Das Eheregister beinhaltet auch alle späteren Änderungen des Status der Ehe oder der personenstandsrechtlichen Daten der Ehepartner, wie Berichtigung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Zudem können im Eheregister im Ausland erfolgte Eheschließungen von Personen mit deutschem Personalstatut sowie Eheschließungen von Ausländern vor ermächtigten Personen nachbeurkundet werden.
Zweck und Ziel der Registerführung
Das Eheregister dient zur Beurkundung der Eheschließungen und damit zum Nachweis über erfolgte Eheschließungen sowie der dazu ergangenen namensrechtlichen Erklärungen (zum Beispiel Bestimmung des Ehenamens oder Wahl des Rechts der Namensführung).
3) Lebenspartnerschaftsregister
Das Lebenspartnerschaftsregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Lebenspartnerschaften. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Lebenspartnerschaftsregister beinhaltet auch alle späteren Änderungen des Status der Lebenspartnerschaft oder der personenstandsrechtlichen Daten der Lebenspartner, wie Berichtigung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Neue Lebenspartnerschaften können seit dem 01. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden, nur noch entsprechende Äquivalente aus dem Ausland werden gegebenenfalls nachbeurkundet.
Zweck und Ziel der Registerführung
Das Lebenspartnerschaftsregister dient zur Beurkundung einer Lebenspartnerschaft beziehungsweise gegebenenfalls einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts sowie der dazu ergangenen namensrechtlichen Erklärungen.
4) Sterberegister
Das Sterberegister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Sterbefälle. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt.
Zweck und Ziel der Registerführung
Das Sterberegister dient zur beweiskräftigen Dokumentation der Sterbefällt sowie der Ausstellung von Sterbeurkunden und anderen Urkunden, z.B. Registerausdrucken.
