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Personenstandsregister

Allgemeines

Das Personenstandsregister ist ein Registerbündel, dem vier Einzelregister zugeordnet sind: Geburtenregister (1), Eheregister (2), Lebenspartnerschaftsregister (3), Sterberegister (4). Kommunal geführte Standesämter sind dazu verpflichtet, den Personenstand zu beurkunden. Der Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb einer Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Technische Standards und Zuständigkeit

Registerdaten des Melderegisters sind verpflichtend elektronisch zu führen (Bundesmeldegesetz). Die Einwohnermeldeämter der Gemeinden sind für die Führung ihrer Melderegister zuständig. Dabei dienen "XMeld"  und "DSMeld" der technischen Unterstützung bei der Registerführung und dem Datenaustausch (nach § 11a Bundesstatistikgesetz). Weiterer Standard ist XInneres.

  • Rechtsgrundlagen

    • Personenstandsgesetz (PStG)
    • Personenstandsverordnung (PStV)
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
    • Landesrechtliche Verordnungen
  • Datenaustauschverbindung

    • Standesämter
    • Standesamt I in Berlin
    • Meldebehörden
    • Statistische Ämter
    • Zentrales Testamentsregister
    • Ausländerbehörden
    • Gesundheitsbehörden
    • Portale

 

 

1) Geburtenregister

Das Geburtenregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Geburten. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Geburtenregister beinhaltet auch spätere personenstandsrechtliche Änderungen bei der beurkundeten Person, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Namensänderung, Hinweis auf Eheschließung oder Tod des Kindes.

Zweck und Ziel der Registerführung

Das Geburtenregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Geburten. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Geburtenregister beinhaltet auch spätere personenstandsrechtliche Änderungen bei der beurkundeten Person, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Namensänderung, Hinweis auf Eheschließung oder Tod des Kindes.

  • Nachweisdokumente

    • Geburtsurkunde

 

 

2) Eheregister

Das Eheregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Eheschließungen. Das Eheregister beinhaltet auch alle späteren Änderungen des Status der Ehe oder der personenstandsrechtlichen Daten der Ehepartner, wie Berichtigung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Zudem können im Eheregister im Ausland erfolgte Eheschließungen von Personen mit deutschem Personalstatut sowie Eheschließungen von Ausländern vor ermächtigten Personen nachbeurkundet werden.

Zweck und Ziel der Registerführung

Das Eheregister dient zur Beurkundung der Eheschließungen und damit zum Nachweis über erfolgte Eheschließungen sowie der dazu ergangenen namensrechtlichen Erklärungen (zum Beispiel Bestimmung des Ehenamens oder Wahl des Rechts der Namensführung).

  • Nachweisdokumente

    • Eheurkunde
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil
    • Namensänderungsurkunde

 

 

3) Lebenspartnerschaftsregister

Das Lebenspartnerschaftsregister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Lebenspartnerschaften. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Das Lebenspartnerschaftsregister beinhaltet auch alle späteren Änderungen des Status der Lebenspartnerschaft oder der personenstandsrechtlichen Daten der Lebenspartner, wie Berichtigung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt. Neue Lebenspartnerschaften können seit dem 01. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden, nur noch entsprechende Äquivalente aus dem Ausland werden gegebenenfalls nachbeurkundet.

Zweck und Ziel der Registerführung

Das Lebenspartnerschaftsregister dient zur Beurkundung einer Lebenspartnerschaft beziehungsweise gegebenenfalls einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts sowie der dazu ergangenen namensrechtlichen Erklärungen.

  • Nachweisdokumente

    • Lebenspartnerschaftsurkunde

 

 

4) Sterberegister

Das Sterberegister enthält die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts beurkundeten Sterbefälle. Zusätzlich werden Registereinträge dritter Standesämter weiter geführt.

Zweck und Ziel der Registerführung

Das Sterberegister dient zur beweiskräftigen Dokumentation der Sterbefällt sowie der Ausstellung von Sterbeurkunden und anderen Urkunden, z.B. Registerausdrucken.

  • Nachweisdokumente

    • Sterbeurkunde

 

 

Melderegister

Hier erhalten Sie einen Blick in den Steckbrief zum Melderegister.

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